Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist am 24. November 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gemäß Artikel 3 der Verordnung tritt diese am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am Freitag, den 25. November 2022, und ist zeitlich befristet bis zum 28. Februar 2023. Ausnahme: Die Regelungen zur Vergütung treten erst am 1. Dezember 2022 in Kraft. Das bedeutet unter anderem, dass erneut der Personenkreis, der einen Anspruch auf Bürgertestungen hat, bereits zum 25. November 2022 geändert worden ist.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich ist in allen Punkten der veröffentlichte Verordnungstext.
Bürgertestungen (ab 25. November 2022)
Der Personenkreis, der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung hat, wurde weiter eingegrenzt. Demnach haben weiterhin die folgenden Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Verfügbarkeit mindestens einmal wöchentlich den Anspruch auf einen SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest:
- Besucherinnen und Besucher sowie Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen (Abrechnungsnummer 88310H)
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines persönlichen Budgets beschäftigt sind (Abrechnungsnummer 88310M)
- pflegende Angehörige (Abrechnungsnummer 88310N)
- Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (Abrechnungsnummer 88310G)
Vergütung (ab 1. Dezember 2022)
- Die Vergütung für die Abstrichentnahme wurde auf 6 Euro geändert.
- Die Vergütung für PoC-Antigentests und Antigentest zur Eigenanwendung wurde auf 2 Euro je Test geändert.
- Die Vergütung für die Überwachung eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung wurde auf 4 Euro geändert.
Dokumentation
- Die zur Bürgertestung berechtigten Personen müssen vor dem Test weiterhin bestimmte Nachweise vorlegen.
- Die Abgabe der Selbstauskünfte entfällt.
Keine Änderungen
Keine Änderungen ergeben sich im § 2 TestV (Testungen von nachweislich infizierten Personen, Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten), § 3 TestV (Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen), § 4 TestV (Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2; hierunter fallen unter anderem die Testungen des Personals) und § 4b TestV (bestätigende Diagnostik-Testung).