Die KV RLP weist ihre Mitglieder hinsichtlich der bevorstehenden Abgabe der Quartalsabrechnung für das 2. Quartal 2023 erneut auf Folgendes hin:
Alle bis einschließlich 7. April 2023 durchgeführten und bisher noch nicht zur Abrechnung gebrachten Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung können letztmalig mit der Abrechnung für das 2. Quartal 2023 eingereicht werden. Aufgrund der Rechnungslegung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung können in Folgequartalen nachträglich eingereichte Leistungen der Coronavirus-Impfverordnung nicht mehr berücksichtigt werden.