Derzeit kommt es bei den Abrechnungsteams der KV RLP vermehrt zu Anfragen bezüglich der Abrechnungssystematik der COVID-19-Schutzimpfungen. Diese bleibt bis zur Einführung in die Regelversorgung bis zum 7. April 2023 unverändert bestehen.
Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte rechnen wie gewohnt die durchgeführten COVID-19-Schutzimpfungen mit den entsprechenden Abrechnungsnummern über die Quartalsabrechnung ab. Seit dem 1. Oktober 2022 geben die Arztpraxen im Feld 5009 der Abrechnungsnummer an, die wievielte Impfung (Impfstellung) es für die jeweilige Person ist. Die Angabe ist nur bei Auffrischimpfungen erforderlich. Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.
Beispiel
Ein 70-Jähiger mit Erst- und Abschlussimpfung erhält den zweiten Booster. Die Praxis trägt für die Impfstellung in das Feld 5009 die Zahl "4" ein.