Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zu der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Festlegung zur Finanzierung der Telematik-Infrastruktur (TI) klargestellt, dass Arztpraxen vorerst keine Sanktionen drohen, wenn sie nicht die aktuelle Version der elektronischen Patientenakte (ePA) vorhalten. Das geht aus einem Schreiben des BMG hervor.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erklärt das BMG, dass bis zur Umsetzung der ePA in Version 3.0 keine aktuellen Zwischenversionen von den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten umgesetzt und entsprechend nachgewiesen werden müssen. Bei ausbleibendem Nachweis zur Unterstützung der aktuellen ePA-Version werde daher keine TI-Finanzierungspauschale gekürzt.
Die ePA-Version 3.0 soll ab dem 15. Januar 2025 zur Verfügung stehen. Es handelt sich dabei um eine funktionell erweiterte ePA mit einer grundlegenden Änderung: Die Krankenkassen legen für Versicherte eine ePA an, die dann von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie weiteren Gesundheitsberufen mit Inhalt befüllt wird. Jedoch haben Versicherte die Möglichkeit des Widerspruchs ("Opt-out-Verfahren").