Da das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Festlegung angepasst hat, wird die KV RLP die Nachweise der erforderlichen Anwendungen zum Erhalt der monatlichen TI-Pauschalen ab dem 3. Quartal 2023 aus der Abrechnung auslesen. Eine Bestätigung über die Sammelerklärung ist damit nicht mehr notwendig.
Praxen erhalten seit dem 1. Juli 2023 für die Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) und die Nutzung der Anwendungen eine monatliche TI-Pauschale, die abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung, Zeitpunkt des Konnektortauschs und Praxisgröße ist.
Voraussetzung für den Erhalt der Pauschale ist die Ausstattung mit einem Konnektor (in der Praxis, im Rechenzentrum oder per TI-Gateway), einem stationären eHealth-Kartenterminal, einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) sowie einem Praxisausweis (SMC-B).
Des Weiteren müssen die nachfolgenden Anwendungen in der jeweils aktuellen Version in der Praxis einsatzbereit sein.
- 1. Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
- 2. elektronische Patientenakte (ePA)
- 3. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- 4. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) (Nachweis ab dem 4. Quartal 2023 erforderlich)
- 5. elektronischer Arztbrief (ab 1. März 2024 gesetzlich verpflichtend)
- 6. elektronisches Rezept (eRezept) (ab dem 1. Januar 2024 gesetzlich verpflichtend)
Das BMG hat in der überarbeiteten Festlegung klargestellt, dass beide Anwendungen "Notfalldatenmanagement (NFDM)" und "elektronischer Medikationsplan (eMP)" vorgehalten werden müssen.
Ausnahmen
KVen können nun Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Facharztgruppen, die im Regelfall eine Anwendung in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen können, von den Anwendungen 1, 4 und 6 ausnehmen.
Somit können nach Einschätzung der KBV jetzt auch Ausnahmen zum Beispiel für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten festgelegt werden, die keine Arzneimittelverordnungen und keine AU-Bescheinigungen ausstellen dürfen, oder für "reisende" Anästhesistinnen und Anästhesisten, die keine Verordnungen und keine AU-Bescheinigungen ausstellen können, sofern sie nur mit einem mobilen Kartenterminal in Fremdpraxen tätig sind.
Als KV RLP prüfen wir derzeit, für welche Fachgruppen in Bezug auf welche Anwendung Ausnahmen gewährt werden können. Sobald das Ergebnis vorliegt, werden wir dies schnellstmöglich über unseren Newsletter KV INFO bekanntgeben.
Praxisgröße
Eine weitere Änderung gibt es bei Ermittlung der Praxisgröße. Es werden nicht mehr die kumulierten Vollzeitäquivalente, sondern die Anzahl der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten betrachtet.
Praxen mit mehr als 9 Vertragsärztinnen und Vertragsärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten eine höhere TI-Pauschale. Sie steigt abhängig von der Zahl der weiteren Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stufenweise um einen festen Betrag an. Maßgeblich ist die Größe der Praxis am letzten Tag des jeweiligen Quartals.
Berechnung der TI-Pauschale
In den nachfolgenden Fällen verringert sich die TI-Pauschale:
Praxen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 ihren Konnektor getauscht bzw. die Pauschale zum Tausch erhalten haben, erhalten für 30 Monate TI-Pauschale 3:
- bis zu 3 Ärztinnen und Ärzte: 199,45 Euro pro Monat
- 4 bis 6 Ärztinnen und Ärzte: 242,78 Euro pro Monat
- 7 bis 9 Ärztinnen und Ärzte: 282,23 Euro pro Monat
- mehr als 9 Ärztinnen und Ärzte: plus 14,30 Euro pro Monat für jeweils bis zu 3 weitere Ärztinnen und Ärzten
Praxen, die sich zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 an die TI angeschlossen haben und die Pauschale der Erstausstattung erhalten haben, erhalten für 30 Monate TI-Pauschale 2:
- bis zu 3 Ärztinnen und Ärzte: 131,67 Euro pro Monat
- 4 bis 6 Ärztinnen und Ärzte: 143,29 Euro pro Monat
- 7 bis 9 Ärztinnen und Ärzte: 151,04 Euro pro Monat
- mehr als 9 Ärztinnen und Ärzte: plus 14,30 Euro pro Monat für jeweils bis zu 3 weitere Ärztinnen und Ärzten
Alle weiteren Praxen mit TI-Anschluss und die oben genannten Praxen, ab dem 31. Monat nach eingerichteter Grundausstattung bzw. erfolgtem Konnektortausch, erhalten die monatliche TI-Pauschale 1:
- bis zu 3 Ärztinnen und Ärzte: 237,78 Euro pro Monat
- 4 bis 6 Ärztinnen und Ärzte: 282,75 Euro pro Monat
- 7 bis 9 Ärztinnen und Ärzte: 323,90 Euro pro Monat
- mehr als 9 Ärztinnen und Ärzte: plus 28,60 Euro/Monat für jeweils bis zu 3 weitere Ärztinnen und Ärzten
Reduzierung der Pauschalen bei fehlenden Anwendungen:
- Falls eine Anwendung fehlt, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt.
- Falls zwei Anwendungen fehlen, wird keine Pauschale ausgezahlt.
Nachweis per Abrechnungsdatei
Vor Auszahlung der TI-Pauschale muss die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten quartalsweise gegenüber uns, der KV RLP, nachgewiesen werden. Durch eine Änderung in der Festlegung können nun doch die notwendigen Nachweise über die Abrechnungsdatei erbracht und überprüft werden.
Die Festlegung des BMG sieht vor, dass neue gesetzlich erforderliche Anwendungen, Komponenten und Dienste, wie zum Beispiel das eRezept ab dem 1. Januar 2024 und der eArztbrief ab dem 1. März 2024, innerhalb von 3 Monaten nach Einführung nachgewiesen werden müssen. Andernfalls ist die Pauschale zu kürzen.
Tipp: Vor Abgabe der Abrechnung Prüfprotokoll kontrollieren
Um sicherzugehen, dass der zu übermittelnde Nachweis alle erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Dienste beinhaltet, sollten Praxen den Prüfbericht des KBV-Prüfmoduls kontrollieren. Am Ende des Prüfprotokolls werden unter dem Kürzel "KVDT-F0224" die Version den Konnektors und der vorhandenen Anwendungen aufgeführt. Ab dem 4. Quartal 2023 werden diese Informationen um die Anwendungen KIM, eAU und eArztbrief sowie um die Komponenten stationäres Kartenterminal, Praxisausweis (SMC-B) und elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) erweitert.
Quartalsweise Auszahlung mit Honorar
Die Auszahlung der monatlichen TI-Pauschalen erfolgt quartalsweise mit dem Honorar. Details zur erstatteten TI-Pauschale werden in Anlage 3g zum Honorarbescheid ausgewiesen.
Die Anpassung der Höhe der TI-Pauschale erfolgt jährlich, analog zur Steigerung des Punktwertes des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (Orientierungswert).