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Ausstellen einer ErsatzverordnungVorgehensweise für Praxen

Wenn aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder aufgrund einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit eines bereits abgegebenen Arzneimittels erneut eine Verordnung eines alternativen Arzneimittels erforderlich ist, können Ärztinnen und Ärzte eine sogenannte Ersatzverordnung ausstellen. Diese ist besonders zu kennzeichnen. Durch die Praxissoftware erfolgt dies durch den Zusatz „Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V“ im Verordnungsfeld und einer automatischen Kennzeichnung im Statusfeld des Personalienfeldes. Durch die Kennzeichnung kann die Ersatzverordnung als solche identifiziert und im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit anerkannt werden. 

Das Ausstellen einer Ersatzverordnung ist regulär als eRezept oder behelfsweise auch auf Muster 16 (rosa Rezept) möglich. Auf einer Ersatzverordnung darf nur das Ersatzarzneimittel und kein weiteres Produkt verordnet werden. 

Bei Einlösen der Ersatzverordnung müssen Patientinnen und Patienten keine Zuzahlung leisten. 

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