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Außerklinische Intensivpflege: Übergangsregelung zur Potentialerhebung verlängertAb 1. Januar 2025 neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle

Um die Versorgung von außerklinisch Intensivpflegebedürftigen zu sichern, hat der Gemein-same Bundesausschuss (G-BA) die bestehende Soll-Regelung zur Potentialerhebung bis zum 30. Juni 2025 verlängert und zudem eine Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung und Verordnung in der Außerklinischen-Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) verankert.

Verlängerte Übergangregelung | § 5a AKI-Richtlinie

Befristet bis zum 30. Juni 2025 kann weiterhin ausnahmsweise eine Verordnung von Außerklinischer Intensivpflege (AKI) für beatmete und/oder trachealkanülierte Versicherte erfolgen, ohne dass die ansonsten vor einer Verordnung verpflichtende Potentialerhebung durchgeführt worden ist. Die Potentialerhebung muss dann allerdings zeitnah nachgeholt werden und bis spätestens 30. Juni 2025 durchgeführt worden sein. Es obliegt der verordnenden Person auf die Nachholung der Erhebung hinzuwirken.

Angaben auf Verordnungsmuster 62B

Ist eine Potenzialerhebung vor Verordnung der AKI nicht möglich, so ist die Nichterhebung auf dem Verordnungsmuster 62B im Feld “sonstige Hinweise” zu begründen und zu dokumentieren. Hier ist gegebenenfalls auch anzugeben, ob und wann ein Termin für die Erhebung vereinbart werden konnte.

Neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälle | § 5b AKI-Richtlinie 

Bei gesetzlich versicherten Personen, die vor dem 31. Oktober 2023

  • Leistungen nach Nummer 24 - “spezielle Krankenbeobachtung” der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie* erhielten oder
  • bereits mit Leistungen nach der AKI-Richtlinie versorgt wurden und diese seitdem erhalten

kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf weitere Potenzialerhebungen vor Verordnung der AKI verzichtet werden. Hierzu muss bei den zuvor genannten Patientenfällen bis zum 31. Oktober 2025 mindestens eine Potenzialerhebung stattgefunden haben mit der Feststellung, dass keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist. Diese Feststellung muss im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Potenzialerhebung getroffen worden sein und ist auf dem Formular 62A im Feld “Ergebnis der Erhebung” zu dokumentieren.

Hintergrund

Der G-BA hat die Leistung “spezielle Krankenbeobachtung” aus der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie herausgelöst und eigens in der AKI-RL geregelt. Zum Schutz der beatmeteten oder tracheotomierten Versicherten sieht die AKI-RL vor, dass vor einer AKI-Verordnung eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung durchgeführt werden muss. Trotz steigender Zahlen reicht die Anzahl der zur Potenzialerhebung berechtigten Ärztinnen und Ärzte noch immer nicht aus, deswegen hat der G-BA die Übergangsregelung verlängert.

Der Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft

*HKP-RL in der bis 30. Oktober 2023 gültigen Fassung
 

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