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Außerklinische Intensivpflege (AKI): ambulante Versorgung beatmeter und oder trachealkanülierter Patienten erleichtertRichtlinie angepasst

Die Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie verliert ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit. Ab dann dürfen Ärztinnen und Ärzte Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege ausschließlich nach den Regelungen der AKI-Richtlinie verordnen. Diese wurde jüngst vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) angepasst.

Potenzialerhebung befristet nicht zwingend erforderlich

Vor einer Verordnung der AKI ist grundsätzlich eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erforderlich. Damit es zu keinen Versorgungsengpässen kommt, kann in Ausnahmefällen davon abgewichen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 gilt, dass die Potenzialerhebung vor einer Verordnung nicht zwingend durchzuführen ist, falls nicht gewährleistet werden kann, dass zur Potenzialerhebung qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte zur Verfügung stehen. Dies ist auf dem Verordnungsvordruck 62A zu dokumentieren und darauf hinzuwirken, dass die Potenzialerhebung bis spätestens 31. Dezember 2024 nachgeholt wird.

Anforderung an fachliche Qualifikation angepasst

Gleichzeitig wurde der Kreis der Ärztinnen und Ärzte erweitertet, die eine Genehmigung zur Verordnung und Potenzialerhebung der AKI erhalten können. Relevant hierfür sind insbesondere einschlägige Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachaelkanülierten Patientinnen und Patienten. Die Anträge auf Genehmigung sind bei der KV RLP zu stellen.

Ohne gesonderte Antragstellung bzw. Genehmigung ist eine Verordnung zur AKI möglich durch Fachärztinnen und Fachärzte:

  • mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin
  • für Innere Medizin und Pneumologie
  • für Anästhesiologie
  • für Neurologie
  • für Kinder- und Jugendmedizin

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