Angesichts vermehrter Nachfragen weist die KV RLP darauf hin, dass alle Schutzimpfungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) genannten Angaben bzw. Bedingungen zu Grundimmunisierung und Indikationen sowie alle Hinweise und Anmerkungen zutreffend sind. Rechtsgrundlage sind die in der Anlage 1 der SI-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses Standard-, Indikations- oder als berufliche Indikation genannten Impfungen.
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