Die Zeit zwischen den Jahren nutzen viele Praxen, um Urlaub zu machen und sich nach einem stressigen Jahr auch selbst eine Erholung zu gönnen. Damit Patientinnen und Patienten der Gang zur Vertretungspraxis oder zur Ärztlichen Bereitschaftspraxis erspart bleibt, sollten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) über die Weihnachtsfeiertage hinaus ausgestellt bzw. verlängert werden, falls abzusehen ist, dass die bzw. der Erkrankte dann noch nicht genesen ist.
Gerade zwischen den Jahren ist es wichtig, die diensttuenden Kolleginnen und Kollegen zu entlasten und mögliche Wartezeiten zu verkürzen. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, bei Erkrankten zu prüfen, ob eine AU-Bescheinigung gegebenenfalls bis zum 1. Januar 2024 ausgestellt bzw. verlängert werden kann. Patientinnen und Patienten, die in der Praxis bekannt sind und keine schweren Krankheitssymptome vorweisen, können sich jetzt auch wieder telefonisch krankschreiben lassen. Die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese kann die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dazu vor kurzem die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geändert.
Ärztlicher Bereitschaftsdienst mit zusätzlichen Diensten
Ab dem 23. Dezember haben die Ärztlichen Bereitschaftspraxen erweiterte Öffnungszeiten. Diese zusätzlichen Dienste enden am 31. Dezember 2023. Über die erweiterten Öffnungszeiten können sich Patientinnen und Patienten ab sofort auf der Websitewww.116117.de informieren. Auf die 116117 dürfen Praxen rund um die Weihnachtsfeiertage zu den üblichen Praxisöffnungszeiten neben einer vertretenden Praxis nur zusätzlich verweisen.
Die KV RLP informiert auf ihrer Website darüber, in welchen Fällen Patientinnen und Patienten die 116117 anrufen sollten und in welchen Fällen der Rettungsdienst unter der 112 zuständig ist.