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Arzneimittel-Richtlinie | Anlage Va: nicht formstabile ZubereitungenNeue Produktgruppe

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, in Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (Sonstige Produkte zur Wundbehandlung) folgende Produktgruppe neu aufzunehmen: nicht formstabile Zubereitungen. Es handelt sich dabei definitionsgemäß um halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung, insbesondere in Form von:

  • Gelen: Gelbildner und eine flüssige Phase als Grundbestandteile; Flüssigkeit ist in einem Netzwerk des Gelbildners gebunden
  • Cremes: mehrphasige halbfeste Systeme, die aus einer lipophilen und einer wässrigen Phase bestehen
  • Salben: wasserfreie, halbfeste Einphasensysteme, in denen feste oder flüssige Stoffe dispergiert sein können
  • Lösungen: homogene Flüssigkeiten, in denen Stoffe gelöst sind
  • flüssigen, auch aufgeschäumten, Emulsionen: unter Verwendung von Emulgatoren erzeugte heterogene Gemische zweier oder mehrerer nicht miteinander mischbarer Phasen
  • Suspensionen: heterogene Gemische aus einer Flüssigkeit und einem darin dispergierten Feststoff

Hintergrund der Entscheidung ist, dass halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung nicht der Definition eines Verbandmittels nach § 31 Absatz 1a SGB V entsprechen, da sie die Funktion der Abdeckung oberflächengeschädigter Körperteile nicht ausreichend erfüllen.

Künftig sind halbfeste bis flüssige Zubereitungen nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie einen entsprechenden Nutzennachweis durch den G-BA erhalten haben.

Der Beschluss ist seit dem 7. September 2023 in Kraft.

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