Aufgrund vermehrter Rückfragen zur Regelung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Anlage I Nummer 4 wurde die Notwendigkeit einer Änderung des Wortlauts festgestellt.
Die entsprechende Regelung beinhaltet Vorgaben zur Verordnungsfähigkeit von Acidosetherapeutika bei dialysepflichtiger Nephropathie, chronischer Niereninsuffizienz, Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.
Zur Klarstellung, dass Acidosetherapeutika bei jedem dieser schwerwiegenden Fälle ausnahmsweise verordnungsfähig sind, wird die Darstellung der Aufzählung zu einer Liste mit Spiegelstrichen geändert. Die in Anlage I Nr. 4 genannten schwerwiegenden Fälle bleiben dabei unverändert.
Der Beschluss ist seit dem 9. Oktober 2024 in Kraft.