Die Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regelt die verordnungsfähigen Ausnahmen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen.
Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat mehrere Nummern in Anlage I der AM-RL geändert. Bei den Anpassungen handelt es sich größtenteils um Klarstellungen bereits bestehender Regelungen, indem die schwerwiegende Erkrankung oder das Standardtherapeutikum weiter konkretisiert werden. Die Änderungen sind im Folgenden besonders hervorgehoben:
- Nr. 17: Eisen-(II)-Verbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
- Nr. 18: Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen.
- Nr. 22: Harnstoffhaltige Dermatika als Monopräparate mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patienten indiziert sind.
- Nr. 34: Nystatin, oral, nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Patienten.
- Nr. 36: Pankreasenzyme, ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, nur zur Behandlung chronischer exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.
Des Weiteren wurde die Regelung nach Nr. 31 zur ausnahmsweisen Verordnungsfähigkeit von Metixenhydrochlorid zur Behandlung des Parkinsonsyndroms aufgehoben, da kein Arzneimittel mehr über eine entsprechende Zulassung verfügt.
Der Beschluss ist seit 31. Januar 2023 in Kraft.