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Arzneimittel-Richtline: Genehmigungsvorbehalt für Cannabisarzneimittel neu geregeltBeschluss seit 17. Oktober in Kraft

In der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind die Voraussetzungen für die Versorgung mit medizinischem Cannabis bei schweren Erkrankungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geregelt. Hierzu zählt unter anderem, dass in der Regel vor der ersten Verordnung eines Cannabisarzneimittels sowie bei einem Produktwechsel eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse notwendig ist.

Keine Genehmigung bei bestimmter fachlicher Qualifikation notwendig

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun beschlossen, bei welchen Qualifikationen der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt. Die entsprechenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen sind in der neuen Anlage XI: Anforderungen an die Qualifikationen der verordnenden ärztlichen Person aufgeführt:

Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen 

  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin,
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Zusatzbezeichnungen 

  • Geriatrie,
  • medikamentöse Tumortherapie,
  • Palliativmedizin,
  • Schlafmedizin oder
  • spezielle Schmerztherapie

Hintergrund für die Änderung ist die Einschätzung des G-BA, dass verordnende Personen mit entsprechender Qualifikation in den überwiegenden Fällen abschließend einschätzen können, inwieweit die Verordnungsvoraussetzungen für Cannabisarzneimittel im patientenindividuellen Fall vorliegen. 

Freiwillige Genehmigung – Regressvorbeugung

Da die Krankenkasse die Erfordernisse im Einzelfall anders bewerten kann als die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, ist es nach wie vor auch für ausreichend qualifizierte Verordnerinnen und Verordner möglich, vorab eine Genehmigung der Krankenkasse für die Therapie einzuholen. 

Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass eine entsprechende Genehmigung der Krankenkasse auch als Vorbeugung gegenüber möglichen Regressforderungen dienen kann. Die Genehmigung der Krankenkasse kann sich allein auf das Vorliegen der Verordnungsvoraussetzungen einer Cannabistherapie beziehen und beinhaltet keine abschließende Prüfung, ob eine wirtschaftlichere Auswahl des Cannabisarzneimittels möglich gewesen wäre. Beachten Sie daher im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots vor einer Verordnung die Preisunterschiede verschiedener Produkte.  

Der Beschluss ist seit dem 17.Oktober 2024 in Kraft.
 

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