Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sogenannte "Lifestyle-Arzneimittel"), sind von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Die vom Verordnungsausschluss betroffenen Fertigarzneimittel und Anwendungsgebiete sind als Übersicht in der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgelistet.
Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat folgende Änderung der Anlage II zur AM-RL beschlossen:
Unter der Indikation “Abmagerungsmittel (zentral wirkend)” wird das Fertigarzneimittel Mounjaro® und der Wirkstoff Tirzepatid (ATC-Klassifikation A 10 BX 16) mit dem Hinweis “gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion” aufgenommen.
Mounjaro® mit dem Wirkstoff Tirzepatid ist sowohl zur Behandlung des Typ-2-Diabetes mellitus als auch zum Gewichtsmanagement zugelassen. Der Verordnungsausschluss als Lifestyle-Präparat betrifft dabei ausdrücklich nur die Indikation zur Gewichtsreduktion. Aufgrund des Wortlauts der Zulassung kann das Präparat in dieser Indikation eindeutig den Lifestyle-Arzneimitteln zugeordnet werden. Da diese grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungsfähig sind, bestand der Verordnungsausschluss bereits schon vorher und wird durch den G-BA Beschluss nun lediglich formal nachvollzogen.
Unter der Indikation “Verbesserung des Haarwuchses” wird das Fertigarzneimittel Litfulo® und der Wirkstoff Ritlecitinib (ATC-Klassifikation L 04 AF 08) mit dem Hinweis “gilt für das Anwendungsgebiet Alopecia areata” aufgenommen.
Der Beschluss ist seit 13.12.2024 in Kraft.