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Anlage II Lifestyle-Arzneimittel: Aufnahme von SemaglutidArzneimittel-Richtlinie

Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sogenannte "Lifestyle-Arzneimittel"), sind von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Die vom Verordnungsausschluss betroffenen Fertigarzneimittel und Anwendungsgebiete sind als Übersicht in der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgelistet.

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat folgende Änderung der Anlage II zur AM-RL beschlossen:

Unter der Indikation "Abmagerungsmittel (zentral wirkend)" werden das Fertigarzneimittel Wegovy® und der Wirkstoff Semaglutid (ATC-Klassifikation A 10 BJ 06 und A 08 AX 03) jeweils mit dem Hinweis "gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion" neu aufgenommen.

Wegovy® mit dem Wirkstoff Semaglutid ist zur Gewichtsregulierung, ergänzend zu einer kalorienreduzierten Ernährung und verstärkten körperlichen Aktivität, für den in der Fachinformation näher definierten Personenkreis indiziert. Aufgrund des Wortlauts der Zulassung handelt es sich somit eindeutig um ein Präparat zur Gewichtsreduktion und ist als solches grundsätzlich nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnungsfähig. Der Verordnungsausschluss bestand daher bereits schon vorher und wird durch den G-BA Beschluss nun formal nachvollzogen.

Eine Verordnung von Semaglutid für andere zugelassene Indikationen wie beispielsweise Diabetes mellitus Typ 2 fällt nicht unter die Regelungen der AM-RL Anlage II. Auch eine erwartbare Zulassungserweiterung von Wegovy® zur Reduktion des Risikos von kardiovaskulären Ereignissen bei einem BMI ab 27 kg/m² hat der G-BA bereits jetzt berücksichtigt, so dass dieses Anwendungsgebiet nicht vom Verordnungsausschluss betroffen ist.

Der Beschluss ist seit dem 15. Juni 2024 in Kraft.

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