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Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte: Anpassungen in der Neufassung der Psychotherapie-VereinbarungÄnderung zum 01. Januar 2025

  • Die Durchführung von Psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen ist künftig auch als Videosprechstunde möglich.
  • Es sollen mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden. Insbesondere wird die Empfehlung ausgesprochen, dass die erste psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis stattfinden sollten.
  • Es besteht die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen ausschließlich per Video durchzuführen. Beispielsweise, wenn ein Aufsuchen der Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich wünscht. Neuerung: Auch bei Videobehandlung ist im Krisenfall dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Diese Regelung gilt für alle Videositzungen in der Psychotherapie.
  • Eine psychotherapeutische Behandlung setzt sich ungehindert bei einem Kassenwechsel fort
  • Die Fortsetzung der Therapie ist an die Bedingung geknüpft, dass bei der neuen Krankenkasse ein Antrag auf Fortsetzung der Therapie gestellt wird. Im Gegenzug verzichtet die Krankenkasse auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die Vorkasse genehmigten Therapiekontingents.
  • Wichtig: Der Patient oder die Patientin hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals einzureichen, wobei der späteste Zeitpunkt für die Einreichung der Antragstellung der Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal ist. Dem Antrag müssen der Genehmigungsbescheid der alten Krankenkasse sowie die Anzahl der bereits erbrachten Therapieeinheiten beigelegt werden.

Die in der Nr. 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM vorgegebenen Begrenzungsregelungen bezüglich der Videosprechstunde sind weiterhin gültig.

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