Die seit Januar 2023 eingeführte Differenzierung nach Schweregraden wird um die Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Vertrags- sowie Klinikärztinnen und -ärzte erhalten demnach seit dem 1. Januar 2024 einen Zuschlag von 20 Prozent auf die operative und konservative Versorgung von Frakturen. Damit sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die fehlende Planbarkeit der Eingriffe entstehen, zum Beispiel durch das Vorhalten von Personal und Räumen.
Höhe und Abrechnung des Frakturzuschlags
Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). In der Abrechnung geben Ärztinnen und Ärzte die entsprechende Abrechnungsnummer an. In einer neuen Anlage 3 zum AOP-Vertrag sind dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe in Euro und der dazugehörigen GOP aufgelistet.
Das ist neu: Ärztinnen und Ärzte rechnen bei der Versorgung von Frakturen sowie einer geschlossenen Reposition von Frakturen ohne Osteosynthesen einen Zuschlag (Abrechnungsnummer 85501 bis 85522) neben der Operationsleistung aus dem Kapitel 31.2 EBM bzw. neben der konservativen Behandlung aus Kapitel 31.6 EBM ab. Diese Möglichkeit besteht bei allen OPS-Kodes, die in der neuen Anlage 3 des AOP-Katalogs aufgeführt sind. Die neue Regelung befindet sich unter §10 Abs. 5 des AOP-Vertrages.
Abrechnungsbeispiel
Rechtsseitig erfolgt eine geschlossene Reposition einer Gelenkluxation ohne Osteosynthese am Zehengelenk. Die Reposition aus dem Unterabschnitt 31.6 EBM wird mit dem OPS-Kode 8-201.r verschlüsselt. Die Praxis rechnet die Reposition mit dem neuen Zuschlag folgendermaßen ab:
- GOP 31910 inkl. OPS-Kode 8-201.r R
- Abrechnungsnummer 85520
Zur Erinnerung: Zuschläge für Rezidiv-/Reoperationen beachten
Da aktuell vermehrt Fragen aufkommen, nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der zentralen Punkte:
Für gewisse Reoperationen ist seit Januar 2023 ein Zuschlag für einen erhöhten Zeitaufwand abrechenbar. Möglich ist dies bei allen OPS-Kodes aus dem Abschnitt 1 des AOP-Katalogs nach §115b SGBV, sofern ein OPS-Kode nicht spezifisch eine Reoperation bzw. einen Rezidiveingriff beinhaltet. Diese Regelung ist unter §10 Abs. 3 und 4 des AOP-Vertrages aufgeführt.
Die Kennzeichnung des Zuschlages erfolgt mit dem OPS-Kode 5-983. Dieser wird wie bei den Regelungen zu den Simultaneingriffen abgerechnet, sofern durch eine Voroperation eine verlängerte Operationszeit notwendig wird. Bei der Berechnung der Zuschlagsleistungen ist grundsätzlich die Zeitkategorie des Eingriffs zu berücksichtigen:
- Eingriffe der Kategorie 1 bis 4: Zuschlag bis zu zweimal berechnungsfähig
- Eingriffe der Kategorie 5 bis 7: Zuschlag bis zu viermal berechnungsfähig
Bedingung ist, dass die reale Dauer des Eingriffs die im EBM ausgewiesene Zeitkategorie des Eingriffs überschreitet. Die Schnitt-Naht-Zeit ist durch das OP- oder Narkoseprotokoll nachzuweisen.
Abrechnungsbeispiel
Rechtsseitig erfolgt die Fasziektomie an der Hohlhand als Rezidiveingriff. Die Operation dauert insgesamt 1 Stunde und 20 Minuten. Der Eingriff wird mit dem OPS-Kode 5-842.40 verschlüsselt. Zur Kennzeichnung als Rezidiv-Eingriff wird der OPS-Kode 5-983 angegeben:
- GOP 31124 (OPS-Kode: 5-842.40 R)
- GOP 31128 (OPS-Kode: 5-983) einmal als Zeitzuschlag je vollendete weitere 15 Minuten
Entsprechend der Zeitkategorie der Operation mit „C4“ ist über die GOP für den Eingriff eine Stunde OP-Zeit vergütet. Für die Überschreitung von 20 Minuten kann zusätzlich einmal der Zuschlag angegeben werden.