Vergangene Woche informierte die KV RLP zum eArztbrief, dass die Mitglieder wie gewohnt die Abrechnungsnummern 86900 (Versand) und 86901 (Empfang) in ihren Praxisverwaltungssystemen (PVS) erfassen sollten. Nun entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Beide Abrechnungsnummern gelten auch nach dem 1. Juni 2023 unverändert.
Dies teilte das Landessozialgericht am vergangenen Mittwoch nach einem Erörterungstermin mit. Weiter hieß es, dass das Bundesgesundheitsministerium mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 diese Regelung nicht aufgehoben habe, sondern sie bis heute gelten würde.
Das Gericht stellte klar: Die Abrechnungsnummern sind zwar weiterhin gültig, hätten jedoch längst neu verhandelt und festgelegt werden müssen. Nun sind KBV und GKV-Spitzenverband aufgefordert, umgehend über die Höhe der eArztbrief-Übermittlungspauschale zu verhandeln.