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Ab 2023: Krankenhaustagesbehandlung und sektorengleiche Vergütung Grenzen zwischen ambulantem und stationärem Sektor soll durchlässiger werden

Nach dem Willen der Politik sollen die Grenzen zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor durchlässiger werden. So wird Patientinnen und Patienten ab dem neuen Jahr eine Krankenhaustagesbehandlung ermöglicht. Außerdem wird für bestimmte Behandlungen eine sektorengleiche Vergütung eingeführt. Das regelt das Anfang Dezember in Kraft getretene Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz.

Rechtsgrundlage ist der neu geschaffene § 115e im SGB V. Demnach können Kliniken in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer voll- nun eine tagesstationäre Behandlung mit einer täglich mindestens sechsstündigen ärztlichen oder pflegerischen Behandlung ohne Übernachtung erbringen. Voraussetzung ist, dass eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung sowie die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten vorliegt. Mit den stationären Tagesbehandlungen will die Politik unter anderem behauptete Ineffizienzen abbauen, Klinikpersonal entlasten, unnötige Übernachtungen reduzieren und Infektionen verringern.

Bei den Akteuren im Gesundheitswesen stoßen die Vorgaben zur Krankenhaustagesbehandlung auf wenig Begeisterung. Auch die KV RLP sieht Schwierigkeiten bei der Umsetzung: "Wir haben ohnehin das Problem frühzeitiger Krankenhausentlassungen. Die Patientinnen und Patienten tauchen dann bei uns in den Praxen auf. Es ist außerdem nicht nachzuvollziehen, dass die tagesstationäre Behandlung nur Kliniken zugestanden wird, die Praxiskliniken aber außen vor bleiben", meint KV RLP-Vorstandsvize Dr. Andreas Bartels.

Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, im neuen Jahr eine spezielle sektorengleiche Vergütung für diejenigen Leistungen des Katalogs nach § 115b einzuführen, die bislang überwiegend stationär erbracht und abgerechnet wurden. Bisher getrennte stationäre und ambulanten Vergütungssysteme sollen nach dem Prinzip "gleiche Vergütung für gleiche Leistung“ harmonisiert werden. Die Vergütungshöhe wird sich nach einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums zwischen dem ambulanten und stationären Niveau bewegen (EBM und DRG). Bis zum 31. März des nächsten Jahres sollen der GKV-Spitzenverband, die KBV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft gemeinsam einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen sowie eine entsprechende Vergütung festlegen.

Kommission legt Vorschläge für umfassende Krankenhausreform vor

Dem stärkeren Zusammenwachsen von ambulantem und stationärem Sektor widmet sich auch ein umfassendes Konzept zur Krankenhausreform, den die Expertenkommission Krankenhaus vorgelegt hat. Unter anderem schlägt die Kommission vor, dass es zukünftig Krankenhaus-Versorgungsstufen (Level) von 1 bis 3 geben soll. Krankenhäuser in Level 1 müssen eine flächendeckende wohnortnahe Versorgung garantieren. Sie werden daher unterteilt in Krankenhäuser, die die Notfallversorgung sicherstellen (Level I n) und solche, die eine integrierte ambulant-stationäre Versorgung anbieten (Level I i). Diese Häuser müssen nicht zwingend ärztlich geleitet werden, diese Aufgabe können auch qualifizierte Pflegefachkräfte übernehmen.

Das Konzept sieht vor, dass in den I-i-Häusern Akutpflegebetten stehen, die auch von den Niedergelassenen belegt werden können. Diese rechnen dann über den EBM ab. Auch die direkte Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in den Häusern wird ermöglicht. Krankenhäuser des Levels I i sollen nach Ansicht der Kommission eine Schlüsselrolle auf dem Weg zur Überwindung der zu häufig noch stationär-ambulant-getrennten Gesundheitsversorgung zukommen. Deshalb empfiehlt die Regierungskommission, sie sektorenübergreifend regional zu planen, sie vollständig aus dem DRG-System herauszunehmen und über Tagespauschalen zu vergüten.

Eine Übersicht über praxisrelevante Neuerungen im Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz bietet die KBV online.

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