Da seit dem 1. März kein Anspruch mehr auf präventive SARS-CoV-2-Testungen besteht, entfällt folglich die Rechtsgrundlage für eine Beauftragung von SARS-CoV-2-Nachweisen über das Anforderungsformular OEGD.
Mit dem Wegfall des Musters OEGD wird ebenfalls die besondere bundesmantelvertragliche Regelung zur Veranlassung kurativer Corona-Nachweise mit Muster 10C in der Vordruckvereinbarung aufgehoben. Für die Beauftragung eines PCR-Tests bei symptomatischen Patientinnen und Patienten nutzen Arztpraxen künftig – wie für alle anderen Laboruntersuchungen auch – das Muster 10.