Verfahren
Falls Sie der Meinung sind, dass ein Bescheid der KV RLP fehlerhaft ist, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen. Der Sachverhalt wird daraufhin erneut geprüft. Ein Widerspruchsverfahren ist an feste Rahmenbedingungen geknüpft, der Ablauf ist klar geregelt.
Ein Widerspruch kann gegen alle Entscheidungen der KV RLP einlegt werden, die Ihnen als Mitglied in Form eines Bescheids zugehen. Ihr Widerspruch ist berechtigt, wenn Sie durch die im Bescheid getroffene Regelung in Ihren Rechten eingeschränkt werden.
Gegen Mitteilungen, die keinen Regelungscharakter haben, ist ein Widerspruch grundsätzlich nicht möglich. Dies betrifft alle Bekanntmachungen und Auskünfte, wie sie zum Beispiel in den Publikationen oder in den Mitgliederrundschreiben der KV RLP erfolgen.
Form und Frist
Ihren Widerspruch legen Sie schriftlich oder elektronisch gemäß § 36 Abs. 2 und 2a SGB I ein. Für die elektronische Form gilt: Gerne können Sie Ihren Widerspruch über den Kommunikationsdienst KIM einsenden – und zwar an: widerspruch@kvrlp.kim.telematik.
Geben Sie dabei bitte unbedingt an, gegen welchen Bescheid sich Ihr Widerspruch richtet. Bitte beachten Sie auch, dass Ihr Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids bei der KV RLP eingegangen sein muss. Verstreicht die Frist, ist der Bescheid bindend.
Unterlagen
Damit Ihr Widerspruch zeitnah bearbeitet werden kann, nehmen Sie bitte in Ihre Unterlagen mit auf:
- Briefdatum
- Ihre Kontaktdaten
- Erklärung darüber, dass Sie Widerspruch einlegen.
- Datum und Vorgangszeichen des betreffenden Bescheids
- Ihre Unterschrift bzw. Ihre qualifizierte elektronische Signatur
Fügen Sie auch eine Begründung bei, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Dabei können Sie auch Umstände und Tatsachen anführen, die bisher nicht berücksichtigt wurden.
Service
Gerne nehmen wir Ihren Widerspruch auch mündlich vor Ort in der KV RLP entgegen und fertigen in Ihrem Beisein eine Niederschrift an. Widersprüche, die per Telefon oder einfacher E-Mail eingehen, können wir leider nicht berücksichtigen.
Bevollmächtigter
Sie können sich im gesamten Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten wie zum Beispiel Ihren Rechtsanwalt vertreten lassen. Dieser kann den Widerspruch auch für Sie einlegen.
Bearbeitung und Entscheidung
Bei der Bearbeitung Ihres Widerspruchs ist die KV RLP an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Falls gesetzliche Auslegungsspielräume vorhanden sind, werden diese berücksichtigt. Der Widerspruchssausschuss entscheidet abschließend.
Zu Ihrem Anliegen melden wir uns schnellstmöglich zurück. Eine genaue Prüfung der Sachlage ist jedoch aufwändig, da die Themenlage in der Regel sehr komplex ist und die Stellungnahmen verschiedener Fachbereiche eingeholt werden müssen. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld.
Widerspruchsbescheid
Nachdem Ihr Widerspruch geprüft wurde, wird dieser an den Widerspruchsausschuss gegeben. Der Widerspruchsausschuss entscheidet in regelmäßig stattfindenden Sitzungen abschließend über Ihren Widerspruch. Über die Entscheidung des Ausschusses erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Hat die Prüfung ergeben, dass Ihr Widerspruch begründet war, erfolgt eine sogenannte Abhilfeentscheidung zu Ihren Gunsten.
Anschrift
KV RLP
Postfach 2567
55015 Mainz
Wirtschaftlichkeitsprüfung und Zulassung
In Angelegenheiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der Zulassung legen Sie Ihren Widerspruch bitte bei den hierfür zuständigen Ausschüssen ein.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Bereiche Koblenz und Trier
Gemeinsame Prüfeinrichtung
Beschwerdeausschuss
Emil-Schüller-Straße 14-16
56073 Koblenz
Bereiche Pfalz und Rheinhessen
Gemeinsame Prüfeinrichtung
Beschwerdeausschuss
Maximilianstraße 22
67433 Neustadt an der Weinstraße
Zulassung
Berufungsausschuss
der Ärzte in Rheinland-Pfalz
Emil-Schüller 14-16
56073 Koblenz
Beratung
Falls Sie mehr über Ihre Möglichkeiten im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder das Prozedere selbst erfahren möchten, beraten wir Sie gerne.
Kontakt
Service-Center
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FR | 7:30 – 15 Uhr |