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Qualitätsbericht 2020 | 7 | Fortbildungsverpflichtung

Eine kontinuierliche Fortbildung sichert die berufliche Kompetenz der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie der Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Die Pflicht zur Fortbildung ist, ebenso wie in § 95d des SGB V, in den jeweiligen Berufsordnungen verankert und betrifft Niedergelassene, Angestellte sowie Ermächtigte gleichermaßen.

Um der Fortbildungsverpflichtung nachzukommen, sind alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte gegenüber der KV RLP durch ein Kammerzertifikat nachzuweisen. Wird der Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht geführt, sieht das Gesetz bedeutende Sanktionen vor.

Die Ergebnisse 2019 zeigen, dass sich in Rheinland-Pfalz knapp 98 Prozent der Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten kontinuierlich fortgebildet haben und dies somit zum Selbstverständnis der vertragsärztlichen Berufsausübung gehört.

Fortbildungsstand in 2019

  • 4.426 Nachweispflichtige gesamt
  • 3.940 Ärztinnen und Ärzte
  • 486 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Geprüft

erfülltnicht erfüllt
gesamt4.339 (98,03 %)87 (1,97 %)
Ärztinnen und Ärzte3.860 (97,97 %)    80 (2,03 %)
Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten
479 (98,56 %)7 (1,44 %)

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30. Juni 2024